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Aus den Magazinen des Landesarchivs (Januar 2013)

Selbstmord des Leutnants Bernhard von Hodenberg zu Wiedenhausen (1838) (Hauptstaatsarchiv Hannover, Hann. 72 Ahlden Nr. 2028)


HStA Hannover Hann. 72 Ahlden Nr. 2028  

Auf der Basis des geltenden Strafrechts in den deutschen Territorien der frühen Neuzeit wurde der Suizid (Selbstmord) als Verbrechen eingestuft, das von den Obrigkeiten mit der Konfiskation der Güter des Betroffenen geahndet werden konnte. Bis ins frühe 19. Jahrhundert wurde der Selbstmord noch in vielen Gebieten Deutschlands als Straftatbestand behandelt. Doch auch nachdem sich in der Rechtspraxis die Straffreiheit des Suizids durchgesetzt hatte, wurde in Fällen von Selbstmord aufgrund des gewaltsamen Todes regelmäßig von Amts wegen ermittelt. Der Tatbestand des Suizids musste einwandfrei festgestellt werden.

Die vorliegende Akte dokumentiert den Suizid des Leutnants Bernhard von Hodenberg (1806-1838), Besitzers des Ritterguts Wiedenhausen im Fürstentum Lüneburg, am 17. Januar 1838. Die Beamten des zuständigen Amtes Ahlden ermittelten in dem Fall und der Landphysikus Dr. Foertsch aus Walsrode stellte eindeutig Suizid durch einen Pistolenschuss als Todesursache fest. Die als Zeugen befragten Bediensteten von Hodenbergs sagten aus, dass sie ihren Herrn unmittelbar nach dem Schuss mit noch brennendem Hemd auf dem Sofa liegend gefunden hätten. Die Pistolenkugel sei ihm durch die Brust gedrungen und im Sofakissen stecken geblieben.

Die Kugel wurde der Akte als Asservat beigefügt.

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