Anfertigung und Bezug von Landessiegeln
Amtliche Siegel dienen der Beglaubigung von Urkunden (Echtheit eines Dokuments, eines Zeugnisses, einer Unterschrift) und der Sicherstellung, der Unversehrtheit von Gegenständen oder Behältnissen (Wohnung, Umschlag mit der notariellen Niederschrift über die Errichtung eines Testaments). Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Damit soll das Gesamtwerk zusammengehalten und ein nachträgliches Einfügen von Text verhindert werden.
Das niedersächsische Landessiegel zeigt das springende weiße Ross. Es wird in zwei Ausführungen als "Großes Landessiegel" und als "Kleines Landessiegel" gebraucht.
Gemäß Nr. 2.2 der Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz (RdErl. d. StK. V. 20.2.2019, Nds. MBl. S. 514) werden für die Anfertigung und den Bezug der Dienstsiegel folgende verbindliche Hinweise gegeben:1. Das Große Landessiegel zeigt die Wappenfigur mit einem einfachen Rand ohne Umschrift (vgl. Anlage 1 Muster 1 der Ausführungsbestimmungen). Es wird als Prägesiegel hergestellt und von den Verfassungsorganen und den obersten Landesbehörden bei feierlichen Beurkundungen, bei der Ausfertigung von Gesetzen, Verordnungen und Bestallungen angewendet. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof verwendet es zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen. Das Große Landessiegel wird durch Vermittlung des Niedersächsischen Landesarchivs bezogen.
2. Das Kleine Landessiegel wird als Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel), Siegelmarke oder Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi hergestellt. Das Siegel zeigt das Ross und enthält die amtliche Bezeichnung der Siegel führenden Stelle als Umschrift in Großbuchstaben mit Schriftarten eines Bodoni-Antiqua-Typs (vgl. Anlage 1 Muster 2 der Ausführungsbestimmungen). Bei fortlaufender Umschrift zeigen die Füße der Buchstaben zur Wappenfigur, bei geteilter Umschrift zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe zur Wappenfigur. Bei größeren Umschriften kann eine zweite Schriftreihe mit kleineren Buchstaben angebracht werden, wobei eine mäßige Verkleinerung der Wappenfigur zulässig ist. Eine innere Randlinie darf nicht eingefügt werden. Der Durchmesser des Kleinen Landessiegels beträgt 3,5 cm. In begründeten Ausnahmefällen ist die Verwendung von Dienstsiegeln mit kleineren Durchmessern zugelassen, sofern das Wappen und die Umschrift erkennbar sind. In Verfahren, in denen anstelle der Siegelung ein maschineller Eindruck oder Aufdruck des Dienstsiegels zulässig ist, kann auf die Ortsangabe der Siegel führenden Stelle verzichtet werden.
3. Kleine Landessiegel dürfen nur von den Firmen bezogen werden (vgl. Verzeichnis der Siegelfirmen), die über eine vom Niedersächsischen Landesarchiv erteilte Erlaubnis zur Anfertigung von Dienstsiegeln verfügen.
4. Siegel sind einzigartig. Deshalb sind sämtliche Dienstsiegel sicher aufzubewahren. Anschaffung, Verbleib und Aufbewahrung sind von jeder Dienststelle in geeigneter Weise zu dokumentieren. Ein unbrauchbar gewordenes Dienstsiegel oder ein nicht mehr verwendungsfähiger amtlicher Siegelstempel aus Gummi darf nur im Beisein von Zeugen und der Anfertigung eines Protokolls vernichtet werden.
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