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Aus den Magazinen des Landesarchivs (Februar 2025)

Die neugegründete Oldenburgische Landschaft im Fokus von Landes- und Bundespolitik 1975 (NLA OL Rep 410 Akz. 2017/009 Nr. 5)


Bildrechte: NLA
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Am 30. Oktober 1975 richtete die Niedersächsische Staatskanzlei ein mehrseitiges Fernschreiben an den Bundesminister des Innern zur Fassung eines „Gesetzes über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe“. Warum musste die Landeszugehörigkeit der beiden Gebiete geregelt werden? Am 19. Januar 1975 waren im Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Landkreis Schaumburg-Lippe so erfolgreiche Volksentscheide zugunsten der Bildung jeweils selbständiger Länder durchgeführt worden, dass nach Art. 29 des Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit dieser beiden Gebietsteile Niedersachsens bundesgesetzlich zu regeln war. Die Bundesregierung setzte sich für das Verbleiben beider Gebiete beim Land Niedersachsen ein, um sicherzustellen, dass „die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können". Doch wie stand es um den Umgang mit der in Art. 29 GG ebenfalls erhobenen Anforderung zur Berücksichtigung „landsmannschaftlicher Verbundenheit“ und „geschichtlicher und kultureller Zusammenhänge“? Dies war nun Ländersache: Die Niedersächsische Staatskanzlei verwies auf Art. 56 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung, der schließlich die Wahrung kultureller und historischer Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe für die Gesetzgebung und Verwaltung vorschriebe.

Als Beispiel für heimatgebundene Einrichtungen mit entsprechender Ausrichtung nannte die Staatskanzlei an erster Stelle die 1961 gegründete gemeinnützige „Oldenburg-Stiftung e. V.", die am 1. Januar 1975 per Gesetz unter der Bezeichnung „Oldenburgische Landschaft“ zur Körperschaft des öffentlichen Rechts erhoben worden war. Das Land entsprach damit einem Anliegen der Stiftung und der in ihr zusammengefaßten kulturellen Kräfte sowie einem ausdrücklichen Wunsch aller Landkreise und kreisfreien Städte im Verwaltungsbezirk Oldenburg. Die Landschaft soll ihre bisherige Arbeit fortführen, alle heimatgebundenen und kulturellen Bestrebungen-vereinigen und insbesondere auch zwischen Bevölkerung und öffentlicher Verwaltung vermitteln.

Diese niedersächsische Argumentation wurde in die Begründung der Gesetzesvorlage (BT-Drs. 7/4167) aufgenommen, der Bundestag lehnte die Wiederherstellung des Landes Oldenburg (wie auch des Landes Schaumburg-Lippe) ab.

Archiv

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