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Aus den Magazinen des Landesarchivs (November 2018)
"Entwurf eines Verfassungs-Gesetzes für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe" (1868) (NLA BU L4 Nr. 617)
Im Kleinstaat Schaumburg-Lippe war die Stellung des Landesherrn seit dem 17. Jahrhundert sehr stark. Im 18.Jahrhundert wurden die Stände in die Bedeutungslosigkeit zurückgedrängt. Nach den Umbrüchen der napoleonischen Zeit „schenkte“ Fürst Georg Wilhelm 1816 seinem Land gewissermaßen eine Verfassung, damit dem Artikel 13 der Wiener Bundesakte genügend, gab aber den Landständen keine wirklich gestaltenden Befugnisse. 1848 gab es zwar auch in Schaumburg-Lippe eine Volksbewegung, die Reformen forderte, sie konnte aber nichts bewirken. Anschließend wurde der Landtag 18 Jahre lang nicht mehr einberufen. Erst die Umbrüche des Jahres 1866veranlassten Fürst Adolf Georg, den Landtag wieder einzuberufen. Das nur mit Glück eigenständig gebliebene kleine Fürstentum musste dem Norddeutschen Bundbeitreten und brauchte dafür eine Verfassung, die den Namen auch verdiente. Am 17. November 1868 wurde sie erlassen. Neben fünf Vertretern des Landesherrn, der Ritterschaft, der Beamtenschaft und der Geistlichkeit wurden nun zehn Abgeordnete aus Stadt- und Landgemeinden gewählt. Wahlberechtigt waren alle über 25jährigen Männer, soweit sie keine Armenunterstützung bezogen. Der Landtagwirkte nun bei der Gesetzgebung mit, hatte aber keinen direkten Einfluss auf die Regierung.