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Aus den Magazinen des Landesarchivs (Februar 2018)
Der unerlaubte Druck der Capitulatio Perpetua – Informationsverbreitung im 17. Jahrhundert (NLA OS Rep 100 Abschnitt 12a Nr. 34)
Mit dem Instrumentum Pacis Monasteriensis, dem Friedensvertrag zwischen dem Kaiser und Frankreich, und dem Instrumentum Pacis Osnabrugensis, dem Vertrag zwischen Kaiser, Reichsständen und Schweden, endete am 24. Oktober 1648 der Dreißigjährige Krieg im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Osnabrück war als neutrale Verhandlungsstadt ein Zentrum des Westfälischen Friedensschlusses, aber ebenso wie das Fürstbistum Osnabrück auch Verhandlungsgegenstand.
Der Artikel XIII der Acta Pacis Osnabrugensis legte fest, dass das Land nunmehr abwechselnd von einem katholischen Fürstbischof und einem evangelischen Fürsten aus dem Haus Braunschweig-Lüneburg regiert werden sollte. Die konfessionelle Festlegung der Gemeinden sollte sich an der Situation im als Normaljahr bestimmten Jahr 1624 ausrichten Der Visitationsbericht von 1624 hatte allerdings für viele Gemeinden Unklarheit über deren konfessionelle Ausrichtung festgestellt.
In der am 28. Juli 1650 verabschiedeten Immerwährenden Kapitulation, der Capitulatio Perpetua Osnabrugensis, wurde die Entscheidung, welche Gemeinde als katholisch, welche als evangelisch zu betrachten sei, gefällt. Diese Kapitulationhat bis zur Säkularisation ihre Gültigkeit behalten; die darin getroffenen konfessionellen Regelungen haben die kirchlichen Verhältnisse im Land, das mit dem heutigen Landkreis Osnabrück fast identisch war, bis in die Gegenwart geprägt.
Der Originaltext war in drei handschriftlichen Ausfertigungen erstellt worden. 1651 erschien ein Druck der Capitulatio mit einem Katalog aller Prälaturen, Klöster und evangelischer und katholischer Pfarrkirchen des Stifts Osnabrück.
Eine offizielle Druckfassung der Capitulatio hat es nicht gegeben. Daher sind die auffälligen Fehler im Text auf eine Abschrift zurückzuführen, die dann als Grundlage für einen nicht autorisierten Druck diente. Ein anonymer Druck ohne landesherrliche Genehmigung war allerdings ein Verstoß gegen die Zensur. Alle greifbaren Exemplare wurden denn auch beschlagnahmt und galten als Fälschungen.
Dennoch folgten weitere Drucke, was die bischöfliche Verwaltung mit äußerstem Missfallen verfolgte, aber nicht verhindern konnte. In der bischöflichen Kanzlei wurden die Texte einer strengen Begutachtung unterzogen und alle Fehler angemerkt. Das hier abgebildete Beispiel zeigt, mit welcher Akribie man sich der gedruckten Version annahm – und auch, wie berechtigt die Kritik an der „irreführenden“ Publikation war.