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Aus den Magazinen des Landesarchivs (Januar 2016)

Durchsetzung eines allgemeinen Rauchverbots an der FH Osnabrück (1976) (NLA - Osnabrück - Dep 123 Akz. 2012/099 Nr. 171)


NLA OS Dep. 123 Akz. 2012/099 Nr. 171

Während heute eher Smartphones und Laptops die Vorlesungen an Hochschulen stören können, machte man sich Mitte der 1970er Jahre Gedanken über eine ganz andere Art der ‚Belästigung‘: Das Rauchen. Zwar waren zu diesem Zeitpunkt bereits vielerorts Rauchverbote für Lehrveranstaltungen, Hörsäle und Seminarräume erlassen worden, es mangelte aber oftmals an einer effektiven Durchsetzung. Besonders betroffen waren davon dann nicht nur die nichtrauchenden Studenten, sondern auch der Rektor einer Hochschule: Dieser konnte verklagt werden, wenn bei einem bestehenden Rauchverbot in Lehrveranstaltungen dennoch zur Zigarette gegriffen wurde.

Die Gefahren des Rauchens, aber auch das Problem des Verklagtwerdens thematisierend, wandte sich der Ärztliche Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit e.V. per Rundschreiben vom 11. Dezember 1975 an die „Rektoren der Universitäten und Hochschulen der Bundesrepublik“ um auf diese doppelte ‚Bedrohung‘ hinzuweisen und gleich auch eine Lösung an die Hand zu geben: Die Dozenten sollten, wie bereits an der Fachhochschule Münster Anfang 1975 geschehen, per Unterschrift die Verantwortung für eine Durchsetzung des Rauchverbots in ihren Lehrveranstaltungen übernehmen.

Dies führte dazu, dass der Rektor der Fachhochschule Osnabrück am 16. Januar 1976 ein allgemeines Rauchverbot im räumlichen Bereich der FH verhängte. Ausgenommen waren Kantinenräume und Flure, in denen Aschenbecher aufgestellt waren. Das Verbot galt eingeschränkt bei Aufenthalts- und Gemeinschaftsräumen sowie Dienstzimmern. Rauchen war hier möglich, sofern alle Anwesenden nichts dagegen einzuwenden hatten.

Mit dem hier abgebildeten Rundschreiben setzte der Rektor am gleichen Tag auch die Empfehlungen betreffend die Durchsetzung des Rauchverbots um. Da er „im Falle der Übertretung des verfügten Rauchverbotes wegen Belästigung und Gesundheitsgefährdung verklagt werden“, er aber „andererseits nicht in allen Lehrveranstaltungen persönlich auf die Einhaltung des Rauchverbots achten“ könne, delegierte er „die Aufgabe der Beachtung des Rauchverbotes auf den die Lehrveranstaltung betreuenden Fachhochschullehrer.“ Die angesprochenen Dozenten mussten bis zum 1. Februar 1976 das an das Schreiben angehängte Formular unterschrieben zurückgeben.

In der im Bestand der heutigen Hochschule Osnabrück überlieferten Akte finden sich neben den oben genannten Schreiben u.a. auch 62 unterzeichnete Formulare. Ob die Formulare der restlichen Dozenten – das Kollegium umfasste ungefähr doppelt so viele Lehrende – sich nicht überliefert haben oder ob diese zu entschiedenen Befürwortern des Rauchens in Lehrveranstaltungen zählten, ist der Akte nicht zu entnehmen.

NLA OS Dep. 123 Akz. 2012/099 Nr. 171  
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